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   LG Wiesbaden, 22.02.1983 - 8 O 1/83   

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https://dejure.org/1983,6527
LG Wiesbaden, 22.02.1983 - 8 O 1/83 (https://dejure.org/1983,6527)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 22.02.1983 - 8 O 1/83 (https://dejure.org/1983,6527)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 22. Februar 1983 - 8 O 1/83 (https://dejure.org/1983,6527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang zulässiger Änderungen eines Antrags des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung; Rügepflichten und Einweispflichten der Presse bei der Ablehnung eines Abduckbegehrens einer Gegendarstellung; Anforderungen an den Text einer Gegendarstellung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PrG HE § 10 Abs. 2 und 4; ZPO § 91 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 759
  • VersR 1983, 1086
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 21.09.1977 - 16 W 38/77
    Auszug aus LG Wiesbaden, 22.02.1983 - 8 O 1/83
    Es kann als sicher angenommen werden, dass der Verfügungskläger daraufhin seinen Antrag umformuliert hätte, ohne daß insoweit wegen der engen richterlichen Änderungsbefugnis im Rahmen des § 938 ZPO eine Teilabweisung erforderlich gewesen wäre (OLG Frankfurt AfP 1979, 359, 361; AfP 1980, 227).

    Der Verfügungskläger hätte außerdem auch auf die Notwendigkeit der Streichung des letzten Satzes des Punktes 10 der Gegendarstellung hingewiesen werden müssen, wobei eine Streichung auch durch die Kammer im Rahmen des § 938 ZPO möglich gewesen wäre, weil dadurch die Kernaussage des Textteiles nicht verändert oder geschmälert worden wäre (OLG Frankfurt AfP 1979, 359, 361; AfP 1980, 229).

  • OLG Köln, 02.07.1980 - 6 U 38/80
    Auszug aus LG Wiesbaden, 22.02.1983 - 8 O 1/83
    Es kann als sicher angenommen werden, dass der Verfügungskläger daraufhin seinen Antrag umformuliert hätte, ohne daß insoweit wegen der engen richterlichen Änderungsbefugnis im Rahmen des § 938 ZPO eine Teilabweisung erforderlich gewesen wäre (OLG Frankfurt AfP 1979, 359, 361; AfP 1980, 227).
  • OLG Hamburg, 05.02.1981 - 3 U 142/80
    Auszug aus LG Wiesbaden, 22.02.1983 - 8 O 1/83
    Da die Bezugnahmen und Wiederholungen der Verdeutlichung des Sachverhalts dienten und sich auf das Notwendige beschränkten, war eine darüberhinausgehende deutliche und zusammengefaßte Gegenmitteilung zulässig (BayObLG 70, 15; HansOLG AfP 1979, 403; OLG Hamburg AfP 1982, 34; Löffler, Presserecht, Rz. 112).
  • OLG München, 26.11.1969 - 12 U 1917/68
    Auszug aus LG Wiesbaden, 22.02.1983 - 8 O 1/83
    Diese sich aus Treu und Glauben ergebende Pflicht bedeutet keinesfalls etwa den Zwang zur Mitwirkung bei der Abfassung einer zulässigen Gegendarstellung, sondern lediglich die Obliegenheit zur Offenbarung derjenigen Bedenken, die einer Veröffentlichung des vorgelegten Textes aus presserechtlichen Gründen entgegenstehen (OLG Frankfurt NJW 1953, 1069; OLG Düsseldorf NJW 1970, 761 [OLG Düsseldorf 19.12.1969 - 2 U 150/69]; EG NJW 1970, 203; OLG Frankfurt NJW 1971, 472; OLG Stuttgart AfP 1979, 364).
  • OLG Frankfurt, 13.11.1970 - 16 U 89/70
    Auszug aus LG Wiesbaden, 22.02.1983 - 8 O 1/83
    Das Gericht hätte den Verfügungskläger vielmehr im Rahmen seiner richterlichen Aufklärungspflicht ( § 139 ZPO ) daraufhingewiesen, dass durch eine unzutreffende Wiedergabe der Erstmitteilung in Punkt 7 der Anschein erweckt wird, es handele sich um die Behauptung der "Medical Tribune" und nicht um die Äußerung einer Dritten (OLG Frankfurt NJW 1971, 471, 473).
  • OLG Hamburg, 22.02.1979 - 3 U 193/78
    Auszug aus LG Wiesbaden, 22.02.1983 - 8 O 1/83
    Da die Bezugnahmen und Wiederholungen der Verdeutlichung des Sachverhalts dienten und sich auf das Notwendige beschränkten, war eine darüberhinausgehende deutliche und zusammengefaßte Gegenmitteilung zulässig (BayObLG 70, 15; HansOLG AfP 1979, 403; OLG Hamburg AfP 1982, 34; Löffler, Presserecht, Rz. 112).
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